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Änderung § 29 BRAO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 29 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


(Text neue Fassung)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

vorherige Änderung

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.




(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)