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Änderung § 35 BRAO vom 01.09.2009
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§ 35 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 35 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 35 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden. |
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