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Änderung § 41 BRAO vom 01.09.2009

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§ 41 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 41 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes


(Text neue Fassung)

§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) (aufgehoben)

(3) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer angefochten wird, für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Rechtsanwaltskammer ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, ihn zu bescheiden.

(5) (aufgehoben)



 
(heute geltende Fassung) 

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