Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 54 BRAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 54 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 54 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts


(Text neue Fassung)

§ 54 Befugnisse der Vertretung


vorherige Änderung

Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.



(1) 1 Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. 2 Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) 1 Der Vertretene hat
der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 2 Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) 1 Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume
des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) 1 Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen,
für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3 Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.