Tools:
Update via:
Änderung § 61 BRAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 61 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen. (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-20425.htm