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Änderung § 95 BRAO vom 01.09.2009
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§ 95 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 95 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, 1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung; 2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft; 3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl; 4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit. Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen. (2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. 2 Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3 Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (1a) 1 Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2 Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. 3 Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) 1 Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, |
1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht; 3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt. | |
Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. | 2 Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3 Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4 Die Entscheidung ist endgültig. |
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben. (4) (aufgehoben) |
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