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Änderung § 139 BRAO vom 01.09.2009
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§ 139 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 139 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts | |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16); | (Text neue Fassung) 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist; |
2. wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. |
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