Tools:
Update via:
Änderung § 208 BRAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 208 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 208 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 208 Bewerber mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst | (Text neue Fassung)§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft |
Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist. | 1 Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2 Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-20468.htm