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Änderung § 212 BRAO vom 01.09.2009

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§ 212 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 212 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht


(Text neue Fassung)

§ 212 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, so hat er diese Zulassung (§ 18 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen. Wenn er sie innerhalb eines Jahres nicht erwirkt, erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; ist jedoch in diesem Zeitpunkt ein Verfahren nach §§ 40ff. anhängig, so erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung bei einem Gericht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich nimmt. Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen Aufenthalt nimmt.

(3) Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dort noch nicht bei einem Gericht zugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei einem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht erloschen ist, der Rechtsanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen.



 

 
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