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Änderung §§ 215 bis 237 BRAO vom 01.09.2009
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§ 215 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | §§ 215 bis 237 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern | (Text neue Fassung)§§ 215 bis 237 (aufgehoben) |
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt. (2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abweichend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen. |
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