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Änderung § 73b BRAO vom 28.12.2010
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§ 73b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 73b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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(Text alte Fassung) § 73b (neu) | (Text neue Fassung)§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten |
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) 1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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