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Änderung § 59f BRAO vom 14.01.2014

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§ 59f BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung
§ 59f BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59f Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 59f Zulassung


vorherige Änderung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung
eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4)
Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.



(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige
eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz
und einem oder mehreren Rechtsanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. 4 Unberührt von
Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen
ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.


(heute geltende Fassung)