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Änderung § 31d BRAO vom 01.07.2014

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§ 31b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 31d BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 
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§ 31b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31d Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,

2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,

3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten

a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c) ihrer Führung,

d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e) des Löschens von Nachrichten und

f) ihrer Löschung,

4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

 

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