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Änderung § 170 BRAO vom 08.09.2015
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§ 170 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 170 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden. |
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend. |
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