Tools:
Update via:
Änderung § 173 BRAO vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 173 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 139 NotBRMoG am 8. September 2015 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 173 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 173 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei | (Text neue Fassung)§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei |
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2 Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. | (1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2 Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2 Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. | |
(3) 1 Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden. 4 § 192 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) 1 Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-49635.htm