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Änderung § 112f BRAO vom 18.05.2017

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§ 112f BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 112f BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse


(Text alte Fassung)

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Satzungsversammlung können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) 1 Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer erhoben werden. 2 Die Klage eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie

2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) 1 Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und

2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch
ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen
einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

(heute geltende Fassung) 

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