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Änderung § 180 BRAO vom 18.05.2017
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§ 180 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 180 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 180 Wahlen zum Präsidium | |
(1) 1 Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer. | (Text neue Fassung) (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer. |
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