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Änderung § 29 BRAO vom 18.05.2017
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§ 29 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 29 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht | (Text neue Fassung)§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht |
(Textabschnitt unverändert) (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. |
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