Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 158 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 BRAORefG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 158 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

vorherige Änderung

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;



1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.