§ 85 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 85 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 85 Einberufung der Versammlung | (Text neue Fassung)§ 85 Einberufung der Kammerversammlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. | |
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. | (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. |
(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden. |