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Änderung § 159b BRAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 159b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 159b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

vorherige Änderung

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.



(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.