Tools:
Update via:
Änderung § 159b BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 BRAORefG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 159b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 159b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots |
(Textabschnitt unverändert) (1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. | |
(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören. | (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören. |
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-60796.htm