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Änderung § 71 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 71 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes | (Text neue Fassung)§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt. | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
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