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Änderung § 59m BRAO vom 18.05.2017
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§ 59m BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 59m BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht | (Text neue Fassung)§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163. (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. | (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. 2 Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend. |
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