Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49 BRAO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 49 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 49 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung


(Text neue Fassung)

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige