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Änderung § 49 BRAO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 BRAO, alle Änderungen durch Anlage 1 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 49 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 49 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung | (Text neue Fassung)§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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