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Änderung § 6 BRAO vom 01.06.2007
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§ 6 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 6 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-7001.htm