Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ViVaJuRG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 60 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 60 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer


vorherige Änderung

(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort
des Oberlandesgerichts.



(1) 1 Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2 Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2)
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
oder von ihr aufgenommen wurden,

2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

a) nach Nummer
1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder

b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer
sind, und

4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4),
die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in
der Rechtsanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz
1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3. in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.