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Änderung § 109 BRAO vom 01.06.2007

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§ 109 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 109 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers


(Text neue Fassung)

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer


vorherige Änderung

(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.

(3)
Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.



(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) 1 Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.