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Änderung § 115 BRAO vom 01.06.2007
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§ 115 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 115 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | (Text neue Fassung)§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen |
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. | (1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. 3 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. |
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