Tools:
Update via:
Änderung § 182 BRAO vom 01.06.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 182 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 182 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden | |
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er aus dem Amt des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer ausscheidet; der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer scheidet aus diesem Amt jedoch nur aus, wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; | (Text neue Fassung) (3) 1 Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; |
2. wenn er sein Amt niederlegt. | |
Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. | 2 Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-7062.htm