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Änderung § 182 BRAO vom 01.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 182 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 182 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden


(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1. wenn er aus dem Amt des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer ausscheidet; der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer scheidet aus diesem Amt jedoch nur aus, wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

vorherige Änderung

Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.



2 Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.