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Änderung § 201 BRAO vom 01.06.2007

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§ 201 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 201 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 201 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.



 

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