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Änderung § 59f BRAO vom 18.12.2007
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§ 59f BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 59f BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 59f Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 59f Zulassung |
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. | (1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und 2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). 3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. 4 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. (2) 1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. 2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. |
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