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Änderung § 73a BRAO vom 18.12.2008

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§ 73a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 73a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73a Einheitliche Stelle


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1 Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.


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