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Änderung § 12 BRAO vom 01.08.2021
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§ 12 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 12 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zulassung | |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. | (Text neue Fassung) (3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. |
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' oder 'Rechtsanwalt' ausgeübt werden. |
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