Tools:
Update via:
Änderung § 70 BRAO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 70 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 70 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 Sitzungen des Vorstandes | |
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. | (Text neue Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. |
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al152134-0.htm