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Änderung § 75 BRAO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 75 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 75 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes | |
(Text alte Fassung) 1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden. |
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