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Änderung § 107 BRAO vom 01.08.2021
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§ 107 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 107 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer | |
(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2 Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten. |
(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. |
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