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Änderung § 110 BRAO vom 01.08.2021
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§ 110 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 110 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit | |
(1) 1 Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2 Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 76 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes. |
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