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Änderung § 140 BRAO vom 01.08.2021
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§ 140 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 140 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Protokollführer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2 Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3 Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2 Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3 Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. 4 § 75 gilt entsprechend. |
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. | |
(3) 1 Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 76 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts. | (3) 1 Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts. |
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