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Änderung § 185 BRAO vom 01.08.2021
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§ 185 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 185 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 185 Aufgaben des Präsidenten | |
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. |
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