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Änderung § 191b BRAO vom 01.08.2021
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§ 191b BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 191b BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | |
(1) 1 Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2 Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. (2) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die §§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. 2 Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2 Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein. |
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