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Änderung § 30 BRAO vom 01.01.2022
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§ 30 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 30 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Zustellungsbevollmächtigter | |
(1) 1 Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2 Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3 Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. | |
(Text alte Fassung) (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung). | (Text neue Fassung) (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 *) der Zivilprozessordnung). |
(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al162904-0.htm