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Änderung § 30 BRAO vom 01.01.2022

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§ 30 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 30 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter


(1) 1 Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2 Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3 Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).

(Text neue Fassung)

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 *) der Zivilprozessordnung).

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung)