Tools:
Update via:
Änderung § 43f BRAO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43f BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 43f BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43f (neu) | (Text neue Fassung)§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht |
(1) 1 Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. 2 Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al165785-0.htm