Änderung § 59g BRAO vom 01.08.2022

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§ 59g BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 59g BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59g Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


vorherige Änderung

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 12 Abs.
1 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2 Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen
des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3 § 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die
Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1 Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1
Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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