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Änderung § 119 BRAO vom 01.08.2022
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§ 119 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 119 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht für Rechtsanwälte zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. | (Text neue Fassung) (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. |
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