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Änderung § 146 BRAO vom 01.08.2022
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§ 146 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 146 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 146 Einlegung der Revision und Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) 1 § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden. |
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