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Änderung § 154 BRAO vom 01.08.2022
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§ 154 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 154 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154 Zustellung des Beschlusses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3 War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3 War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. |
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