Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 159 BRAO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 159 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 159 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 159 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 159 Aufhebung des Verbots


(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

(heute geltende Fassung)