Tools:
Update via:
Änderung § 161a BRAO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 161a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 161a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. | (Text neue Fassung) (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. |
(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al165864-0.htm