Änderung § 172a BRAO vom 01.08.2022

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§ 172a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 172a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 172a Sozietät


(Text neue Fassung)

§ 172a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. 2 Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.



 



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