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Änderung § 173a BRAO vom 01.08.2022
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§ 173a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 173a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 173a (neu) | (Text neue Fassung)§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof |
(1) 1 Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. 2 Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) 1 § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2 § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend. |
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